I. Allgemeines:
1.) Für sämtliche Geschäfte, welche mit
Michls Beleuchtungs- und Beschallungstechnik GmbH (in der Folge kurz: „MBBT“)
abgeschlossen werden, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
(in der Folge kurz: „AGB“). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der
Vertragspartner von MBBT (in der Folge kurz: „Vertragspartner“) sind nur dann
wirksam, wenn sie von MBBT schriftlich anerkannt werden. Die AGB bilden einen
integrierten Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit MBBT geschlossen
wird. Auch ohne wiederholende Berufung auf die AGB werden zukünftige Verträge
mit einem Vertragspartner mit MBBT ausschließlich auf Grundlage dieser AGB
abgeschlossen; die AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte
Zusatz- und Änderungsaufträge.
2.) Von den AGB abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, so ebenfalls die
Vereinbarung, von der Schriftform abzuweichen.
3.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt
und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner
Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
4.) Vereinbarungen und mündliche Abmachungen
sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung von MBBT einer schriftlichen
Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag,
spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als allgemein
anerkannt.
5.) Subunternehmer der MBBT sind nicht
bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche
Individualvereinbarungen mit Bindungswirkung für MBBT zu treffen oder
bestehende Bestimmungen abzuändern.
6.) Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen
Fassung bei MBBT zur Einsichtnahme bereit und sind auf der Homepage von MBBT
unter (www.mbbt.at) abrufbar.
II. Angebote, Kostenvoranschläge und
Präsentationen sowie Vertragsabschluss:
1.) Grundlage der Vertragsbeziehungen ist das
jeweilige Angebot der MBBT, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die
Vergütung festgehalten werden. Am Angebot vorgenommene Abbildungen, Maße,
Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre
Einhaltung wird nicht übernommen.
2.) Die Angebote der MBBT erfolgen unter Widerrufsvorbehalt. Ein allfälliger Angebotswiderruf durch
MBBT ist spätestens unverzüglich nach Einlangen der Angebotsannahme des
Vertragspartners bei MBBT vorzunehmen. Der Vertragspartner ist an seine
Angebote zwei Wochen ab deren Zugang bei MBBT gebunden.
3.) Kostenvoranschläge der MBBT sind unverbindlich.
4.) Für die Erstellung eines
Kostenvoranschlages und die Präsentation eines Konzeptes hat der
Vertragspartner nur dann kein Entgelt zu bezahlen, wenn der Auftrag MBBT
erteilt wird oder dies schriftlich vereinbart wurde. Zur Höhe dieses Entgelts
siehe Punkt III. 7. der AGB.
5.) Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von MBBT schriftlich veranschlagten um mehr als 20 %
übersteigen, wird MBBT dem Vertragspartner unbeschadet ihres Anspruches auf das
Mehrentgelt auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom Vertragspartner genehmigt, wenn er nicht binnen dreier Tage nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig eine kostengünstigere
Alternative bekannt gibt.
6.) MBBT ist berechtigt, das vereinbarte
Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die beim Import
nach Österreich erhobenen Eingangsabgaben (zum Beispiel Zölle) und/oder
sonstige für die Entgeltbemessung maßgeblichen, nicht vom Willen von MBBT
abhängige Umstände nach Vertragsabschluß und vor
Vertragserfüllung ändern.
7.) Aufträge des Vertragspartners gelten erst
durch schriftliche Auftragsbestätigung durch MBBT als angenommen, sofern MBBT
nicht – etwa durch Tätigwerden – zu erkennen gibt,
dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages
nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum
Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.
III. Leistung und Entgelt:
1.) Teile des Veranstaltungsablaufes und des
Vertragsinhaltes können durch MBBT in Abweichung von der Leistungsbeschreibung
geringfügig verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner
zumutbar und sachlich – insbesondere aufgrund einer technischen
Weiterentwicklung – gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner
Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden, teilt MBBT dem Vertragspartner innerhalb
angemessener Frist mit.
2.) MBBT ist berechtigt, Teile des Auftrages
oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. In diesem Fall
haftet MBBT für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den
Bestimmungen der AGB.
3.) MBBT ist berechtigt und bevollmächtigt,
zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners
Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung
von Räumen und Equipment, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich,
die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden, das Engagement von Sicherheitspersonal,
technischem Personal etc..
4.) Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich
Gegenteiliges vereinbart ist.
5.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist
der Honoraranspruch der MBBT ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig.
Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
6.) MBBT ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind
die Vorschüsse/das Entgelt jeweils zu einem Drittel des gesamten Entgelts zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung, zum Zeitpunkt des Beginnes der
Leistungserbringung und zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung zu
leisten.
7.) Wenn für die erbrachten Leistungen kein
Honorar vereinbart ist, ist MBBT berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe des
angemessenen Entgelts zu verlangen, das zumindest den gesamten Personal- und
Sachaufwand von MBBT sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Das
gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der MBBT. Alle der MBBT erwachsenden
Barauslagen, die über den üblichen Büro- und Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind
vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsstrafen und sonstige
Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und die mit der Erfüllung
behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.) Für alle bereits erbrachten Leistungen
der MBBT, die aus einem von MBBT nicht zu vertretenden Grunde nicht zur
Ausführung/Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt MBBT
Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an
diesen Leistungen keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
dgl. sind vielmehr unverzüglich an MBBT zurückzustellen (siehe hierzu die
besonderen Bestimmungen für Vermietungen).
9.) Einwendungen gegen die in Rechnung
gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, andernfalls die
Forderung als anerkannt gilt.
10.) Die Zahlung erfolgt entsprechend einer
von MBBT vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels
Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des
Einlangens der Valuta auf dem Konto der MBBT als bezahlt. Wechsel, Schecks und
sonstige Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber entgegengenommen.
11.) Erfolgt bei unbarer Zahlung keine
Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut
des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des
Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch von MBBT gefährdet ist, ist
MBBT auch berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des
Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise
oder zur Gänze zurückzubehalten, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen,
oder – sofern der Vertrag bereits zu Stande gekommen ist – ohne Setzung einer
Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten (siehe hierzu die
besonderen Bestimmungen für den Rücktritt/die Kündigung).
12.) Der Vertragspartner darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
13.) Bei verspäteter Zahlung eines (Teil-)
Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in
der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (auch
außergerichtliche) gemäß den Gebührenordnungen der Inkassoinstitute bzw. dem
Rechtsanwaltstarifgesetz und der Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte
in der jeweils gültigen Fassung gelten als vereinbart und sind zu
ersetzen.
14.) Bei verspäteter Zahlung eines (Teil-)
Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen tritt außerdem
Terminverlust ein und alle offenen Forderungen aus diesem
oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner können von MBBT sofort fällig
gestellt werden. MBBT ist dazu berechtigt, ab der ersten Mahnung ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen
Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die einem solchen Fall durch die
Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner.
Auch Teilverzug führt weiters
zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen
Rechnungen.
IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz:
1.) Alle gelieferten Gegenstände und
Leistungen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge, Vorentwürfe
und Konzepte für Veranstaltungen, Reinzeichnungen,
Materialaufstellungen etc.) der MBBT und auch einzelne Teile daraus bleiben im
Eigentum der MBBT, dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt noch
Dritten zugänglich gemacht werden und können von MBBT jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Vertrages – zurückverlangt werden.
2.) Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt
der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne
gegenteilige Vereinbarung mit MBBT darf der Vertragspartner die Leistungen nur
selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im
vereinbarten Nutungsumfang nutzen. Für die Nutzung
von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche MBBT Vorlagen erarbeitet hat,
ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von MBBT notwendig. Für diese
weitere Nutzung steht MBBT ein angemessenes Entgelt gemäß Punkt III. 7. der AGB
zu.
3.) MBBT ist berechtigt, mit durchgeführten
Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.
V. Genehmigung:
1.) Alle Leistungsumschreibungen der MBBT
(z.B. alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
etc.) sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu
überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei
Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese
Leistungsumschreibungen als genehmigt.
2.) Der Vertragspartner wird insbesondere die
rechtliche Zulässigkeit der angestrebten
Leistungen überprüfen lassen. MBBT führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender
Urheber- und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird
die von MBBT vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich
selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er
bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst
zu tragen.
3.) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt
MBBT keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten
Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die
Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner.
4.) Soweit behördliche Genehmigungen für die
Veranstaltung erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten
diese Genehmigung ein.
5.) MBBT übernimmt keine Haftung für Schäden,
die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder
durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder
Zustimmung Dritter verursacht werden.
VI. Termine:
1.) MBBT bemüht sich, die vereinbarten
Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den
Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er MBBT eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat, es sei
denn, ein Termingeschäft wurde ausdrücklich vereinbart. Liefertermine und
Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart,
sind erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue
Frist zu vereinbaren.
Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an MBBT zu laufen. Eine Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der MBBT. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von MBBT nicht zu
vertretende Ereignisse berechtigen MBBT unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten
oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben.
2.) Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen
und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung
aller erforderlichen Unterlagen oder in- und ausländischer behördlicher
Bescheinigungen und Genehmigungen.
VII. Gewährleistung:
1.) Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen:
2.) Jede Gewährleistung durch MBBT entfällt
bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von MBBT
gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat,
sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung
entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel,
die bei nicht von MBBT durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die
Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch
erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der
Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über
die von MBBT angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder
Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. MBBT leistet keine
Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner
angeschlossene und nicht von MBBT stammende Geräte zurückzuführen sind.
3.) Aus Angaben in Katalogen, Prospekten,
Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die
nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können
Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.
4.) Gewährleistungspflichtige Mängel werden
nach dem Ermessen von MBBT entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
5.) Selbst die rechtzeitige Mängelrüge
berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von
Rechnungsbeträgen.
6.) Alle Gewährleistungsansprüche des
Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung.
Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen
nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen
und zu begründen.
VIII Schadenersatz:
1.) Der Vertragspartner haftet gegenüber MBBT
nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist. Der Vertragspartner haftet für Schäden an den von MBBT verwendeten
Gegenständen, sei es, dass diese im Eigentum von MBBT stehen oder
angemietet sind, es sei denn, der Schaden wurde von MBBT verursacht. Der
Vertragspartner haftet in diesem Zusammenhang auch für Schäden durch höhere
Gewalt (Sturmschaden, Wasserschaden, etc.) und ist verpflichtet sämtliche
Haftungen, welche ihn gegenüber MBBT treffen könnten, entsprechend durch
Versicherungen abzudecken.
2.) MBBT ist verpflichtet, nach den für einen
sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des
Vertragspartners tätig zu werden.
3.) Alle Schadenersatzansprüche – aus welchem
Rechtsgrunde immer – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch MBBT, deren
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die
Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn
und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird
gänzlich ausgeschlossen.
4.) Jeder Schadenersatz durch MBBT entfällt
bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von MBBT
gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat,
sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung
entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von
MBBT durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch
die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von MBBT angegebene Leistung,
unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc.
entstehen. MBBT haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom
Vertragspartner angeschlossene und nicht von MBBT stammende Geräte
zurückzuführen sind.
5.) Die Vertragsparteien vereinbaren
ausdrücklich, dass ein etwaig gegen MBBT bestehender Schadenersatzanspruch (aus
welchem Rechtsgrunde immer) der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar
beschränkt ist.
IX. Rücktritt/Kündigung:
1.) Der Vertragspartner ist berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit MBBT jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner –
gleich aus welchem Grund – vom Vertrag zurück, so werden
30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der
Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so
werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche
sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten
Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen
Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des
Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon
erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des
vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen.
Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von MBBT
auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.
2.) MBBT ist berechtigt, diesen Vertrag bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen
und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
- MBBT aufgrund des Verhaltens des
Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses unzumutbar ist;
- der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen
trotz Mahnung unter Setzung einer 5 - tägigen Nachfrist auch nur teilweise in
Verzug ist;
- über das Vermögen des Vertragspartners ein
Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder
bewilligt wurde oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder sonstige Bedenken hinsichtlich
der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind;
- der Vertragspartner bei Vertragsabschluss
unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis MBBT
vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;
- der Auftraggeber gegen eine sonstige
wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.
Im Falle einer Vertragsauflösung aus
wichtigem Grunde ist MBBT berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten
Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell
ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.
X. Kennzeichnung/Werbung:
1.) MBBT ist berechtigt, auf den zur
Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang
Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hiefür
ein Entgeltanspruch zustünde.
2.) MBBT ist berechtigt, auf den dem
Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter
Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist
untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder zu überkleben.
XI. Besondere Bestimmungen für Vermietung:
1.) Soweit MBBT (auch nur teilweise oder
innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die
in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) MBBT kann unabhängig von einem zu
verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom
Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände
verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des
Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem
Zustand bei MBBT zurückbezahlt.
3.) Wenn MBBT die Beschaffung eines
bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt
werden, dass MBBT einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.
4.) Der Vertragspartner ist verpflichtet,
alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu
halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des
Vertragspartners.
5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu
untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mangelfreiheit
derselben.
6.) Im Falle einer vorsätzlich oder grob
fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache
durch MBBT kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung
verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
7.) Als Abnahmeort gilt der
Unternehmensstandort der MBBT. MBBT erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung
der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn MBBT die Ware
vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab
Aussonderung des Gegenstandes durch MBBT aus dem Unternehmen der MBBT oder ab
Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner
über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr
des Vertragspartners.
8.) Der Vertragspartner hat die Eignung des
Aufbauortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen.
Mehraufwendungen, die MBBT durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen,
hat der Vertragspartner zu bezahlen.
9.) Der Gewährleistungsanspruch gegen MBBT
entfällt insbesondere und unbeschadet sonstiger Bestimmungen, wenn nicht
innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit dieser bei MBBT schriftlich geltend
gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht
erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die
Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner MBBT nicht die
angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
10.) Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum
von MBBT.
11.) Der Vertragspartner ist MBBT für alle
Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen,
ersatzpflichtig. Der Schaden des zufälligen
Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im
Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner unbeschadet
weiterer Ansprüche der MBBT den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen; bei
Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen,
wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der
Vertragspartner unbeschadet weitergehender Ansprüche die Reparaturkosten zu
tragen.
12.) Der Vertragspartner ist verpflichtet,
MBBT unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im
Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser
Pflicht stehen MBBT Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies
gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen
Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder
Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-,
Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des
Geschäftsbetriebes des Vertragspartners.
13.) Der Vertragspartner ist während der
gesamten Mietdauer verpflichtet, die
Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor
Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung
der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und
auf dessen Kosten.
14.) Der Vertragspartner ist nicht
berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der MBBT Veränderungen des
Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der
Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen
(Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
15.) Der Vertragspartner ist verpflichtet,
die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit
erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige
Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft
der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original – oder
mit Zustimmung der MBBT gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch MBBT
vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten
MBBT.
16.) Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen.
MBBT ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch
einen Beauftragten besichtigen zu lasen. Die Kosten der Untersuchung trägt
MBBT.
17.) Wird zwischen den Vertragsparteien
anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass MBBT die Funktionen
der Mietsache überwacht, hat MBBT insbesondere folgende Rechte:
- MBBT kann die Anlage außer Betrieb setzen oder
gegebenenfalls abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache
oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
- MBBT kann die Anlage abschalten oder
abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
- Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen
die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht
berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen MBBT
herzuleiten. Der Entgeltanspruch von MBBT bleibt zur Gänze bestehen.
MBBT hat das Recht, Anweisungen zur
Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen
Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch
gegenüber Dritten hinzuweisen.
18.) Die Mietdauer wird nach Tagen/Wochen
berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem
Unternehmensstandort von MBBT, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände
am Unternehmensstandort von MBBT. Für Geräte, die vor 10.00 Uhr ausgesondert
werden, ist der volle Tagessatz zu bezahlen. Das gleiche gilt, falls die Geräte
nicht vor 10.00 Uhr am Unternehmensstandort von MBBT eintreffen. Bei
Nichtbenutzung gemieteter Geräte, welche beim Vertragspartner verbleiben, wird
ein Abzug nicht gewährt.
19.) Im Falle vorzeitiger Beendigung des
Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist
MBBT berechtigt, die Miete/das Entgelt für die gesamte ursprüngliche
Vertragszeit zu berechnen.
20.) Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der
Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an MBBT
zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an MBBT hat der
Vertragspartner MBBT jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in
mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet
weiterer Schadenersatzansprüche der MBBT für die Zeit, die für die
Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. MBBT ist
verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der
Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. MBBT steht
für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest
in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.
21.) Beim Betreiben von Video- und
Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben
nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei
EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte
Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt MBBT im Falle nicht
bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von
allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
22.) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner
sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen
Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.
XII. Besondere Bestimmungen für
Personalbereitstellung:
1.) Soweit MBBT (auch nur teilweise oder
innerhalb eines Gesamtvertrages) als Personalvermittler tätig wird, sind
zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) MBBT ermöglicht lediglich den Kontakt
zwischen dem (Hilfs-)Personal und dem Vertragspartner. Dem Vertragspartner ist
bekannt, dass MBBT in diesem Falle (Hilfs-)Personal lediglich vermittelt und
dass die vermittelten Personen weder Angestellte noch freie Mitarbeiter von
MBBT sind. Aus diesem Grunde kommt eine Vereinbarung bezüglich der
auszuführenden Tätigkeiten auch nur zwischen der vermittelten (Hilfs-)Kraft und
dem Vertragspartner, nicht jedoch mit MBBT zustande.
3.) Der Vertragspartner verpflichtet sich,
MBBT Auskunft zu erteilen, ob und wie oft er Personen gebucht hat, die
ursprünglich von MBBT vermittelt wurden. Nimmt der Vertragspartner das
vermittelte Personal mehrfach in Anspruch, d.h. werden mehrere
Tätigkeitsvereinbarungen getroffen, so ist die vereinbarte Vermittlungsgebühr
für jeden einzelnen Vertragsabschluss fällig.
4.) Im Falle einer Personalvermittlungstätigkeit
übernimmt MBBT keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines
Vertragsverhältnisses im Rahmen der Vereinbarung, für eine etwaige mangelhafte
Arbeitsleistung oder Zuverlässigkeit der vermittelten Person.
XIII. Besondere Bestimmungen für
Werkleistungen/Aufbau:
1.) Soweit MBBT (auch nur teilweise oder
innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind
zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich,
für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von MBBT zur
Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen,
ersatzweise den Betrag von € 100,00 (Inland) / 120,00 (Ausland) pro Person
zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.
3.) Der Vertragspartner hat im Falle von
Anlieferungen/zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende
Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge von MBBT ordnungsgemäß zum
Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende
Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der MBBT Sorge zu tragen. Erforderliche
Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor
Anlieferung/Aufnahme der Tätigkeit durch MBBT zu besorgen.
4.) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten
alles zu tun, damit die Arbeiten rechzeitig beginnen
und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er
MBBT und dessen Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der
Vertragspartner hat MBBT die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften
bekannt zu geben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner
rechtzeitig zu erfüllen.
XIV. Erfüllungsort:
1.) Erfüllungsort ist der Sitz von MBBT.
XV. Änderungen:
1.) Änderungen der AGB können von MBBT
vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.
Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von MBBT unter www.mbbt.at kundgemacht.
2.) Änderungen der AGB werden dem
Vertragspartner schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als
akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend
nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der
Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich MBBT innerhalb 14
Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf
die Änderung der AGB zu verzichten.
XVI. Schlussbestimmungen/anzuwendendes Recht:
1.) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen MBBT
und deren Vertragspartner, auf die Frage eines gültig zustande gekommenen
Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich
österreichisches Recht anzuwenden.
2.) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar
und unmittelbar zwischen MBBT und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten
wird das Handelsgericht Wien vereinbart. MBBT ist jedoch auch berechtigt, ein
anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet,
MBBT eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an
den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als
ordnungsgemäß zugestellt, welche MBBT zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.